Satzungen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Verband berufsmäßig Bevollmächtigter e.V.“ (VbB e.V.).

2) Der Verein ist ein eingetragener Verein.

3) Er hat seinen Sitz in Berlin.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden

2) Grundsätzlich ist der Verein weltanschaulich, parteipolitisch und religiös neutral.

3) Der Verein ist eine berufsständische Vereinigung zur Vertretung der gemeinsamen fachlichen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Belange der berufsmäßig Bevollmächtigten in Fachkreisen sowie in Gesellschaft und Politik.

4) Diese Aufgabe umfasst insbesondere die Förderung von Kenntnissen über die Möglichkeiten der Gestaltung und Durchführung von Bevollmächtigungen,


die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit als neues Berufsbild,


die Förderung des fachlichen Erfahrungsaustauschs,


die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,


die Vergabe und Durchführung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen,


die Unterrichtung und Beratung des Gesetzgebers,


die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten einer Bevollmächtigung,


die Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen und wissenschaftlichen Vereinigungen und Einrichtungen sowie mit Organisationen der Wirtschaft und
die Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

5) Der Verein kann zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben Einrichtungen errichten, erwerben, betreiben und in Vereinen Mitglied werden oder sich mit anderen Vereinen als juristische Person zusammenschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die berufsmäßig Tätigkeiten nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung ausübt, ausgeübt hat, ausüben will oder sich für die Tätigkeit des berufsmäßig Bevollmächtigten interessiert.

2) Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Verein schriftlich zu beantragen. Über das Internet gestellte Anträge sind auch ohne Unterschrift des Antragstellers wirksam. Über den Antrag entscheidet der Vorstand gem. § 6, Ziff. 7. Die Aufnahme ist dem Mitglied gegenüber schriftlich mitzuteilen.
Mitgliederrechte können erst nach der Zahlung des ersten Beitrages ausgeübt werden. Bei Aufnahme ist auf die Satzung hinzuweisen.

3) Die Höhe der Beiträge für Mitglieder sowie Einzelheiten der Beitragserhebung werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, soweit das Mitglied länger als sechs Monate mit der fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist und erfolglos angemahnt wurde. Außerdem kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn es dauernd zahlungsunfähig ist, wenn es die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, trotz Abmahnung gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder ein Verhalten zeigt, welches dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schaden geeignet ist.
Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Das Ende der Mitgliedschaft lässt die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr unberührt.

5) Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate ab Datum der Aufnahme. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.

6) Weder die Mitgliedschaft noch das Stimmrecht ist übertragbar.

7) Das aktive Wahlrecht juristischer Personen wird durch deren legitimierte Vertreter ausgeübt. Für Funktionen innerhalb des Vereins können nicht juristische Personen selbst, sondern lediglich natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied und Vertreter der juristischen Person sind, gewählt werden.

8) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, deren Bestreben und Betätigung im Widerspruch zu den in gesonderten Ordnungen genannten ethischen Grundsätzen des Vereins stehen.

9) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß unterstützt haben oder unterstützen können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

10) Angelegenheiten des Datenschutzes werden unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung in der Datenschutzordnung geregelt.

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ tritt einmal jährlich zusammen. Dies muss nicht am Sitz des Vereins erfolgen. Sie ist für alle Mitglieder des Vereins öffentlich, Gäste können vom Vorstand zugelassen werden. Alle Mitglieder haben Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung. Der Termin ist spätestens sechs Wochen vorher auf der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen. Sie ist mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem Stellvertreter unter Mitteilung der Tagungsordnung einzuberufen. Sofern ein Mitglied sein Einverständnis erklärt hat, kann die Ladung auch per E-Mail erfolgen.
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender, bei deren Verhinderung ein Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder die Einberufung von mehr als einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Eine so beantragte Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Zugang des Antrages stattfinden.

3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere


a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes für drei Jahre
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern für drei Jahre
f) die Beschlussfassung über ordnungsgemäß vorgelegte Anträge
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
h) Beschlüsse über Ordnungen, soweit in der Satzung keine andere Zuständigkeit festgelegt ist
i) die Entscheidung über die Fusion mit anderen Vereinen.

4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Vorstand und alle Mitglieder des Beirats. Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.

5) Anträge an die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen müssen spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Sie sind den Mitgliedern zusammen mit der Ladung zuzustellen.

6) Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sowie die Fusion mit anderen Vereinen werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

7) Die Niederschrift über die Beschlüsse sind von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Nach der Mitgliederversammlung ist das Protokoll an den Vorstand und an den Beirat zu übersenden und den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus


– der/dem Vorsitzenden,
– zwei Stellvertreter/innen,
– einem Vorstandsmitglied für Finanzen sowie
– bis zu sechs Beisitzern.


Wählbar sind geschäftsfähige Vereinsmitglieder, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie die legitimierten Vertreter juristischer Personen i.S.d. § 3 Abs. 7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam nach außen vertreten. Der Vertretungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und diese ihre Amtsgeschäfte aufnehmen können.

3) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

4) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie der Entwurf des Wirtschaftsplanes. Für die laufenden Geschäfte kann er eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Der/die hauptamtliche Geschäftsführer/in ist nicht Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann für seinen Aufwand, der über den Rahmen der üblichen ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgeht, eine Aufwandsentschädigung verlangen.

6) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einberufen.

7) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Er entscheidet soweit mehrheitlich und kann Aufnahmeanträge auch ohne Begründung ablehnen.

8) Für dringende Geschäfte kann der Vorstand (§ 26 BGB) eine Gesamtkreditaufnahme in Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes tätigen.

§ 7 Nachwahl von Funktionsträgern

1) Im Fall einer erforderlichen Nachwahl eines Funktionsträgers richtet sich das Ende seiner Amtsperiode nach der ursprünglich vorgesehenen Amtszeit seines Vorgängers.

§ 8 Arbeitsgruppen

1) Zur Behandlung besonderer fachlicher und/oder organisatorischer Fragestellungen kann der Vorstand Arbeitsgruppen unter Bestimmung von Tätigkeitsdauer, Aufgaben und Zweck einrichten, in die neben Mitgliedern auch sachkundige Nichtmitglieder berufen werden können.

2) Die eingesetzten Arbeitsgruppen erarbeiten Vorschläge für den Vorstand.

§ 9 Beirat

1) Der Beirat beteiligt sich an der Weiterentwicklung des Vereins, indem er diesen berät und begleitet. Er kann nach Genehmigung durch den Vorstand Sachverständige heranziehen oder Anhörungen durchführen.

2) Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie müssen keine Vereinsmitglieder sein. Eine Abberufung der Mitglieder ist nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger Anhörung möglich. Berufen werden dürfen nur für die Tätigkeitsbereiche gem. § 2 Abs. 3 sachkundige Personen. Die Mitglieder des Beirates wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine/n Beiratsvorsitzende/n, der/die den Beirat vertritt.

§ 10 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Bundesverbandes ist Berlin.

§ 11 Vereinsauflösung

1) Der Verein kann nur mit Beschluss einer Mitgliederversammlung und dann auch nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Inkrafttreten

1) Diese Satzung wurde von der ersten Mitgliederversammlung am 19.11.2018 beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
2) Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

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